Verabschiedet am 1404/07/06 (28. September 2025)
Bestätigt am 09/07/1404 (01. Oktober 2025)
Inkrafttreten am 16/07/1404 (08. Oktober 2025)
Artikel 1 – Jede Art von operativen Maßnahmen für die zionistische Regierung oder feindliche Staaten, einschließlich der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, oder andere feindliche Regime und Gruppen oder für any ihrer zugehörigen Akteure, die gegen die Sicherheit des Landes verstoßen, hat die Beschlagnahme des gesamten Vermögens unter Beachtung des letzten Teils der Anmerkung (5) zu Artikel (19) des Islamischen Strafgesetzbuches, verabschiedet am 01.02.1392 (21. April 2013), mit späteren Änderungen und Ergänzungen und die Todesstrafe zur Folge. Ebenso hat jede Art von nachrichtendienstlicher oder Spionagetätigkeit für die genannten Regime, Staaten und Gruppen oder any ihrer zugehörigen Akteure die Beschlagnahme des gesamten Vermögens unter Beachtung des letzten Teils der Anmerkung (5) zu Artikel (19) des Islamischen Strafgesetzbuches und die Todesstrafe zur Folge.
Anmerkung 1 – Der Nachweis aller in diesem Gesetz genannten Straftaten erfolgt unter Beachtung von Artikel (144) des Islamischen Strafgesetzbuches.
Anmerkung 2 – Die US-Regierung und die zionistische Regierung gelten aus Sicht dieses Gesetzes und anderer Gesetze als feindlich. In anderen Fällen ist das oberste nationale Sicherheitsgremium die zuständige Behörde für die Bestimmung feindlicher Staaten, Regime und Gruppen. Ebenso ist das oberste nationale Sicherheitsgremium die zuständige Behörde für die Feststellung einer Beendigung der Feindseligkeiten.
Anmerkung 3 – Gemeint sind mit “operativen Maßnahmen” im Sinne dieses Artikels Handlungen, die die Sicherheit des Landes gefährden können, einschließlich Handlungen mit der Fähigkeit zu Tötung, Zerstörung öffentlichen oder privaten Eigentums, Erzeugung öffentlichen Schreckens, Störung von Kommunikationsnetzen, Informationssystemen oder kritischen Infrastrukturen des Landes.
Anmerkung 4 – Gemeint sind mit “nachrichtendienstlicher Tätigkeit” im Sinne dieses Artikels jegliche Sammlung von Informationen, die die Sicherheit des Landes gefährden können.
Artikel 2 – Jede Art von sicherheitspolitischen, militärischen, wirtschaftlichen, finanziellen, technologischen Maßnahmen oder any direkte oder indirekte Unterstützung, die zur Stärkung, Festigung oder Legitimierung der Israelischen Regierung führt, wird mit der Beschlagnahme des gesamten Vermögens unter Beachtung des letzten Teils der Anmerkung (5) zu Artikel (19) des Islamischen Strafgesetzbuches und der Todesstrafe bestraft. Andernfalls werden die Täter je nach den schädlichen Folgen der Straftat zu Ta’zir-Freiheitsstrafen des Grades zwei bis vier verurteilt.
Artikel 3 – Jede Art von Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Durchführung der folgenden Handlungen mit der Absicht, mit der Israelischen Regierung oder feindlichen Staaten oder anderen feindlichen Regimen und Gruppen zusammenzuarbeiten, wird mit der Beschlagnahme des gesamten Vermögens unter Beachtung des letzten Teils der Anmerkung (5) zu Artikel (19) des Islamischen Strafgesetzbuches und der Todesstrafe bestraft:
a) Herstellung, Verbindung von Teilen (Montage), Beschaffung, Transfer, any Art von Handel, Transport, Lagerung, Einfuhr in das Land, Einsatz oder any Art von Nutzung von any Art von konventionellen oder unkonventionellen Waffen, einschließlich chemischen, mikrobiologischen, nuklearen, ob traditionell oder modern, in any Weise, die die Fähigkeit zur Tötung, Zerstörung oder Erzeugung von Schrecken hat, oder deren Teile und Komponenten.
b) Herstellung, Verbindung von Teilen (Montage), Beschaffung, Transfer, any Art von Handel, Transport, Lagerung, Einfuhr in das Land, Einsatz oder any Art von Nutzung von Mikrodrohnen (einschließlich kleiner Drohnen und Quadcopter), Drohnen oder Robotern oder deren Teile und Komponenten mit militärischer, Spionage-, Zerstörungs-, Attentats- oder störender Funktion in kritischen Systemen und Infrastrukturen des Landes.
c) Jede Art von Cyberkrieg, Cyberangriffen, Störung von Kommunikationsnetzen, Informationssystemen oder kritischen Infrastrukturen des Landes und Sabotage an öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Orten.
Anmerkung 1 – Jeder Erhalt von Geld oder Vermögenswerten wie Immobilien, Fahrzeugen, Gold, Devisen und any Art von verschlüsselten Vermögenswerten von Spionen oder Angehörigen von Nachrichtendiensten bei Kenntnis ihrer Zugehörigkeit, wenn dies zur Durchführung von Handlungen nach diesem Artikel und den Artikeln (1) und (2) dieses Gesetzes führt, wird je nach Fall mit der in den genannten Artikeln vorgesehenen Strafe bestraft. Wenn der Täter aufgrund von Umständen außerhalb seines Willens nicht erfolgreich handelt, wird er, falls er zu den feindlichen Kräften zählt, mit der Strafe im einleitenden Absatz dieses Artikels bestraft, andernfalls mit einer Ta’zir-Freiheitsstrafe des Grades vier. Wenn er von Anfang an keine Absicht zur Durchführung hatte oder später davon abgekommen ist, wird er zu einer Geldstrafe in Höhe des erhaltenen Betrags verurteilt.
Anmerkung 2 – Die in diesem Artikel aufgeführten Fälle unterliegen, sofern sie nicht mit der Absicht der Zusammenarbeit, Stärkung, Festigung oder Legitimierung der Israelischen Regierung oder feindlicher Staaten oder anderer feindlicher Regime und Gruppen begangen werden, den einschlägigen Gesetzen.
Artikel 4 – Jede Handlung oder Zusammenarbeit bei der Durchführung politischer, kultureller, medialer und propagandistischer Aktivitäten, die künstlichen Schaden erzeugen oder reflektieren, oder die Erstellung oder Verbreitung falscher Nachrichten oder any Art von Inhalten, die typischerweise öffentlichen Schrecken erzeugen oder gegen die nationale Sicherheit verstoßen, wird, falls nicht als “Efsad-e fel-Arz” (Unheilstiftung auf Erden) strafbar, nach Entscheidung des Gerichts mit einer Ta’zir-Freiheitsstrafe des Grades drei und dauerhafter Entfernung aus staatlichen und öffentlichen Diensten bestraft. Ebenso wird die Übersendung von Filmen, Bildern oder Informationen an ausländische Netzwerke, Medienpersönlichkeiten oder Social-Media-Seiten, sofern sie gegen die nationale Sicherheit verstoßen, sowie jede Übersendung der genannten Dinge an feindliche Netzwerke, Medienpersönlichkeiten oder Social-Media-Seiten, sofern keine strengere Strafe vorgesehen ist, je nach Art der Informationen, Bilder oder Filme mit einer Ta’zir-Freiheitsstrafe des Grades fünf und dauerhafter Entfernung aus staatlichen und öffentlichen Diensten bestraft. Auch unerlaubte Demonstrationen und Versammlungen in Kriegszeiten werden mit einer Ta’zir-Freiheitsstrafe des Grades vier bestraft.
Anmerkung – Das Ministerium für Nachrichtendienste ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beispiele für feindliche Netzwerke, Medienpersönlichkeiten und Social-Media-Seiten festzulegen und öffentlich bekanntzugeben und diese mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren.
Artikel 5 – Die Nutzung oder der Transport, die Lagerung, der Kauf oder Verkauf oder die Einfuhr nicht genehmigter satellitengestützter Internetkommunikationsgeräte wie Starlink für den persönlichen Gebrauch ist verboten und wird mit einer Ta’zir-Freiheitsstrafe des Grades sechs und der Beschlagnahme der Ausrüstung bestraft. Die Beschaffung, Herstellung, Verteilung, Installation und Inbetriebnahme sowie die Einfuhr mit der Absicht der Verteilung der genannten Geräte wird mit einer Ta’zir-Freiheitsstrafe des Grades fünf bestraft. Die Durchführung aller genannten Handlungen mit der Absicht, dem System entgegenzuwirken oder Spionage zu betreiben, wird, falls der Täter als feindliche Kraft gilt, mit der Todesstrafe bestraft, andernfalls, falls nicht als “Efsad-e fel-Arz” oder “Moharebeh” (Krieg gegen Gott) oder eine strengere Strafe vorgesehen ist, mit einer Ta’zir-Freiheitsstrafe des Grades vier.
Artikel 6 – Wenn die in diesem Gesetz genannten Ta’zir-Straftaten während des Krieges oder sicherheitspolitischer, militärischer Lage nach Feststellung und Bekanntmachung durch das oberste nationale Sicherheitsgremium begangen werden, kann die Strafe des Täters um bis zu drei Grade verschärft werden.
Artikel 7 – Über die in diesem Gesetz genannten Straftaten wird in allen Verfahrensstadien außer der Reihe und in besonderen Kammern des Revolutionsgerichts, die der Leiter der Judikative bestimmt, verhandelt.
Artikel 8 – Die Verhandlung über die in diesem Gesetz genannten Straftaten erfolgt unter Beachtung der folgenden Bestimmungen:
Alle in der Strafprozessordnung festgelegten gesetzlichen Fristen von mehr als zehn Tagen, wie Zustellung und Einspruch, betragen für die in diesem Gesetz genannten Straftaten zehn Tage.
Wenn während der Verhandlung über die in diesem Gesetz genannten Straftaten beim Gericht Ermittlungsmängel festgestellt werden, kann das Gericht von sich aus die Ermittlungen vervollständigen.
In allen Fällen der Verhandlung über die in diesem Gesetz genannten Straftaten wird bei Vorliegen hinreichender Beweise nach Einschätzung des Ermittlungsrichters oder des Gerichts je nach Fall ein Haftbefehl bis zum Abschluss der Verhandlung und Erlass des endgültigen Urteils erlassen.
Die Bestimmungen dieses Artikels hindern nicht an der Anwendung von Artikel (477) der Strafprozessordnung, verabschiedet am 04.12.1392 (24. Februar 2014), mit späteren Änderungen und Ergänzungen.
Artikel 9 – Bei Straftaten nach diesem Gesetz, die auch vor Verabschiedung dieses Gesetzes strafbar waren, muss das Gericht, wenn der Täter vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Begehung der Straftat begonnen oder deren Vorbereitungen getroffen oder die Straftat begangen hat und wenn er sich selbst und alle Mittäter und Gehilfen der Straftat innerhalb von fünfzehn Tagen den zuständigen Stellen vorstellt oder laufende Straftaten meldet, strafmildernde Umstände für sie anwenden. Andernfalls wird der Täter wegen Nichtvorstellung seiner selbst zusätzlich zur jeweiligen Ta’zir-Strafe auch zu einer Ta’zir-Freiheitsstrafe des Grades fünf verurteilt.
Das obige Gesetz, bestehend aus neun Artikeln und sieben Anmerkungen, dessen Bericht durch die Kommission für nationale Sicherheit und Außenpolitik dem Parlamentsplenum vorgelegt worden war, wurde nach Verabschiedung in der öffentlichen Sitzung des Parlaments am Sonntag, dem 06. Mehr 1404 (28. September 2025), am 09.07.1404 (01. Oktober 2025) durch den Wächterrat bestätigt.
Dr. Majid Motalebi
Attorney at Law – Member of the Iranian Bar Association
Doctorate in Criminal Law and Criminology